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Stellungnahme zur aktuellen Berichterstattung

In meiner Funktion als Gemeindeschreiberin wurde ich mehrfach zum Vehikel persönlicher und politischer Auseinandersetzungen in Erlenbach gemacht. Interne Konflikte und persönliche Animositäten wurden unzulässigerweise auf meinem Rücken in die Öffentlichkeit getragen, obwohl mir kein einziger konkreter Vorwurf eines persönlichen oder beruflichen Fehlverhaltens gemacht werden kann. Aufgrund meiner Bindung an das Amtsgeheimnis bin ich rechtlich daran gehindert, mich zu politischen oder gemeindeinternen Angelegenheiten inhaltlich zu äussern oder mich öffentlich zu verteidigen.

Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt zudem, dass auch in der Öffentlichkeit stehende Personen keinen weitergehenden Eingriff in ihre Persönlichkeit hinnehmen müssen, als dies durch ein legitimes Informationsinteresse gerechtfertigt ist; ihrem Schutzbedürfnis ist soweit möglich Rechnung zu tragen. Entsprechend ist die Publikation blosser Verdachtsmomente oder Vermutungen unzulässig, wenn die Herkunft der Information besondere Zurückhaltung gebietet, namentlich bei schwerwiegenden drohenden Beeinträchtigungen der persönlichen Verhältnisse (vgl. BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015, E. 5.5; BGE 126 III 305 E. 4b/aa S. 306 f.).

Unwahre oder rufschädigende Aussagen eines Dritten werden durch deren Weiterverbreitung nicht legitimiert. Nach Art. 28 Abs. 1 ZGB haften sämtliche Personen, die an der Entstehung oder Verbreitung einer persönlichkeitsverletzenden Äusserung mitwirken, einschliesslich Medienschaffender, bei der Wiedergabe rufschädigender Vorwürfe Dritter.

Auch als Kandidatin für ein politisches Amt brauche ich mir nicht gefallen zu lassen, dass meine Privatsphäre, meine private und berufliche Ehre und mein guter Ruf durch falsche, konstruierte oder insinuative Vorwürfe beeinträchtigt werden.

Bei den Medienanfragen, die nun öffentlich thematisiert werden, fehlte es am behaupteten sachlichen Zusammenhang mit meiner Kandidatur und auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Weiterverbreitung dieser Falschgerüchte und persönlichkeitsverletzenden Äusserungen und Insinuationen bestand offenkundig nicht. Des Weiteren wurde die Richtlinie des Presserats verletzt, so wurde mir mehrfach keine Stellungnahme eingeräumt oder die konkreten Vorwürfe und Gründe wurden nicht präzise benannt und ich bekam keine angemessene Frist zur Stellungnahme.

Abschliessend kann gesagt werden, dass es sich um schwere persönlichkeitsverletzende Inhalte gehandelt hat, die ein Einschreiten erforderlich gemacht haben. Selbstverständlich wurden sämtliche andere Mittel und Wege vorher versucht. Leider ohne Erfolg. Da ich selber früher journalistisch tätig war, weiss ich welche Möglichkeiten, aber auch welche Grenzen eine Berichterstattung hat.